(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Abs 1 nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der notwendigen technischen Ausstattung (Labors etc) die gemäß § 6 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichtete Pflanzenschutzstelle, anerkannte Pflanzenschutzeinrichtungen oder bestellte Pflanzenschutzorgane (§ 15) heranziehen.
0 Kommentare zu § 14 Sbg. PMG 2014