Die Landesregierung hat
1. | den Aktionsplan in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Auswirkungen und Bedingungen gemäß § 11 Abs 4 Z 2 und 3 sowie der relevanten Interessengruppen gemäß § 11 Abs 4 Z 4 gegebenenfalls an die aktuellen Erfordernisse anzupassen; | |||||||||
2. | jede Änderung des Aktionsplans unverzüglich dem Bundesminister oder Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. |
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