(1) Der Entwurf des Aktionsplans und jede geplante Änderung des Aktionsplans ist bei der mit den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes befassten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen. Die Auflage der Entwürfe ist in der „Salzburger Landes-Zeitung“ mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß Abs 3 kundzumachen. Zusätzlich sind die Entwürfe nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet auf der Homepage der mit den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes befassten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen.
(2) Die Entwürfe sind der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg und der Salzburger Umweltanwaltschaft bekannt zu geben.
(3) Jede natürliche oder juristische Person kann innerhalb von sechs Wochen ab der Kundmachung gemäß Abs 1 eine Stellungnahme an die Landesregierung zum Entwurf des Aktionsplans bzw zu dessen geplanter Änderung abgeben.
(4) Die Landesregierung hat bei der Erstellung des Aktionsplans bzw dessen Änderung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
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