(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie die bestellten Pflanzenschutzorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, von Untersuchungen, Nachforschungen und Feststellungen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang
1. | Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten; | |||||||||
2. | alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln, zu verlangen; | |||||||||
3. | in alle erforderlichen Unterlagen (§ 16 Z 2) Einsicht zu nehmen und davon Abschriften oder Kopien anzufertigen; | |||||||||
4. | unentgeltlich Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten zu entnehmen. |
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben
1. | jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Person eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der Bezirksverwaltungsbehörde und der überprüften Person oder von ihr beauftragten Person auszuhändigen; | |||||||||
2. | im Fall einer Probenentnahme der für die Untersuchung und Auswertung bestimmten Probe eine Ausfertigung der Niederschrift anzuschließen; | |||||||||
3. | Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten. |
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