(1) Die Organe gemäß § 17 Abs 1 haben die erforderlichen Proben nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften des beprobten Materials und der Biologie zu entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit das ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Untersuchung und Beurteilung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Beurteilung zu verwenden, ein weiterer Teil ist von dem die Probe entnehmenden Organ zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person in drei Teile geteilt, ist der dritte Teil der verfügungsberechtigten Person als Gegenprobe zurückzulassen und von dieser ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen.
(3) Die Untersuchung ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften des beprobten Materials und der Biologie durchzuführen.
0 Kommentare zu § 18 Sbg. PMG 2014