§ 9 Sbg. PMG 2014 § 9

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Berufliche Verwender und Verwenderinnen sowie Berater und Beraterinnen, die nicht im Gebiet der Republik Österreich niedergelassen sind, dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden oder als Berater bzw Beraterin beruflich tätig werden, wenn sie im Besitz einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten gültigen Bescheinigung nach Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind. Weist diese Bescheinigung nach den für ihre Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers oder der Besitzerin auf, hat der Besitzer bzw die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Bescheinigung gebunden sind, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen.

In Kraft seit 26.11.2013 bis 31.12.9999
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