§ 24 Sbg. PMG 2014 § 24

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Das Land Salzburg hat als Träger von Privatrechten

1.

die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere die Risiken und mögliche akute oder chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt, sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen zu fördern und

2.

sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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