(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist das nach deren Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg - im Folgenden kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet -, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(2) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art 21 Abs 1 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmt.
(3) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art 28 Abs 2 der Richtlinie 2006/123/EG, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(4) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
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