(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. | dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Umwelt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; | |||||||||
2. | der Berücksichtigung und Förderung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; | |||||||||
3. | der Förderung der Entwicklung und Anwendung alternativer Methoden, Verfahren oder nicht-chemischer Methoden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. |
(2) Das Chemikaliengesetz 1996, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz sowie die Vorschriften des Arbeit- und Dienstnehmerschutzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
1. | auf Flächen, auf die das Forstgesetz 1975 Anwendung findet, es sei denn, diese Flächen grenzen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen an und die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf ihnen ist im Interesse des Pflanzenschutzes geboten; | |||||||||
2. | zum Schutz vor Schädigungen durch jagdbare Tiere. |
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. | Berater oder Beraterin: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbstständige und öffentliche Beratungsdienste; | |||||||||
2. | beruflicher Verwender oder berufliche Verwenderin: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender/innen, Techniker/innen, Arbeitgeber/innen sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt werden; | |||||||||
3. | Grundwasser: das gesamte unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht; | |||||||||
4. | gute Pflanzenschutzpraxis: eine Praxis bei der Behandlung bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln gemäß Art 3 Z 18 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009; | |||||||||
5. | integrierter Pflanzenschutz: eine Praxis, die auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme abstellt und natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen fördert durch | |||||||||
a) | die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und | |||||||||
b) | die (Mit-)Anwendung von geeigneten Maßnahmen, welche | |||||||||
- | der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken, | |||||||||
- | die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden in einem wirtschaftlich und ökologisch vertretbaren Ausmaß sicherstellen und | |||||||||
- | die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduzieren oder minimieren; | |||||||||
6. | Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; | |||||||||
7. | nicht-chemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung im Sinn des Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009; | |||||||||
8. | Oberflächengewässer: alle an der Erdoberfläche stehenden oder zum überwiegenden Teil fließenden Gewässer, ausgenommen das Grundwasser; | |||||||||
9. | Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, wie Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu- und Stäubegeräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich deren Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Siebe, Filter und Reinigungsvorrichtungen für den Tank; | |||||||||
10. | Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinn des Art 2 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009; | |||||||||
11. | Richtlinie 2009/128/EG: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009, in der Fassung der im ABl Nr L 161 vom 29. Juni 2010 kundgemachten Berichtigung; | |||||||||
12. | Sensible Gebiete: | |||||||||
a) | Gebiete, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinn des Art 3 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 genutzt werden, wie öffentliche Parks und Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Schulgelände, Kinderspielplätze sowie Gebiete in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen; | |||||||||
b) | Gebiete, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften in Umsetzung eines der folgenden unionsrechtlichen Rechtsakte als Schutzgebiete ausgewiesen sind: | |||||||||
aa) | Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl Nr L 327 vom 22. Dezember 2000, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1013/2006, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009 ("Wasserrahmenrichtlinie"); | |||||||||
bb) | Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl Nr L 323 vom 3. Dezember 2008 ("Vogelschutz-Richtlinie"); | |||||||||
cc) | Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr 20 vom 26. Jänner 2010 ("Vogelschutz-Richtlinie“ - kodifizierte Fassung); | |||||||||
dd) | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006 ("FFH-Richtlinie"); | |||||||||
c) | vor kurzem behandelte Flächen, die von landwirtschaftlichen Arbeitskräften genutzt werden oder diesen zugänglich sind; | |||||||||
13. | Verordnung (EG) Nr 1107/2009: Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009; | |||||||||
14. | Verwender oder Verwenderin: jede Person, die Pflanzenschutzmittel eigenhändig verwendet; | |||||||||
15. | Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung. |
(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragene Produkte während der Dauer ihrer Zulassung oder Genehmigung und allfälliger anschließender Aufbrauchfristen gemäß Art 46 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 verwendet werden. Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl I Nr 60, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 86/2009 dürfen mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Kennzeichnung bis längstens ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Frist für ihr Inverkehrbringen gemäß § 15 Abs 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 verwendet werden.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinn des Art 55 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 verwendet werden.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen. Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln haben sich vor deren Anwendung vor allem über die gültigen Anwendungsbestimmungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels einschließlich allenfalls erforderlicher Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei Unfällen ausreichend Kenntnis zu verschaffen.
(4) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist darauf zu achten, dass Auswirkungen auf fremde Grundstücke und Kulturen sowie jedes unbeabsichtigte Austreten von Pflanzenschutzmitteln vor allem in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation vermieden werden. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist nur dann zulässig, wenn wenigstens annähernd Windstille herrscht. Verbliebene Restmengen sind sicher zu lagern oder schadlos zu beseitigen (§ 5 Abs 3).
(5) Es dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, deren Beschaffenheit und Wartung eine sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Pflanzenschutzgeräte müssen jedenfalls so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch
1. | das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet werden und | |||||||||
2. | Pflanzenschutzmittel nur in dem für die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme erforderlichen Ausmaß ausgebracht werden können. |
(6) Soweit erforderlich haben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln alle Beteiligten eine geeignete Schutzausrüstung (Schutzkleidung, Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Handschuhe, Schuhe udgl) zu tragen.
(7) Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden.
(8) Sind durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf fremde Nachbargrundstücke oder Nutz-, Haus- oder jagdbare Tiere zu erwarten oder sind solche Auswirkungen schon eingetreten, haben die Verwender und Verwenderinnen der Pflanzenschutzmittel oder eine für die Verwendung verantwortliche Person unverzüglich die betroffenen Eigentümer/innen, Verfügungsberechtigten oder Jagdinhaber/innen zu verständigen.
(9) Bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln sind unverzüglich alle notwendigen Gegenmaßnahmen einzuleiten. Insbesondere sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung ausgetretener Pflanzenschutzmittel zu treffen. Handelt es sich dabei um größere Mengen an Pflanzenschutzmitteln oder besteht die Gefahr einer umweltgefährdenden Verunreinigung von Wasser oder Boden, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(1) Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten.
(2) Die Landesregierung kann die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ausnahmsweise zulassen, wenn
1. | es dazu keine praktikable Alternative gibt oder die Vorteile einer Ausbringung aus der Luft im Sinn geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegenüber einer Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln vom Boden aus eindeutig überwiegen; | |||||||||
2. | die verwendeten Pflanzenschutzmittel ausdrücklich für die Ausbringung mit Luftfahrzeugen zugelassen sind; | |||||||||
3. | der oder die ausbringende Person im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 ist und | |||||||||
4. | das Luftfahrzeug mit Ausrüstungen ausgestattet ist, welche die beste verfügbare Technologie zur Verringerung der Abdrift darstellen. |
(3) Anträge von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen auf Erteilung einer Ausnahme gemäß Abs 2 haben zu enthalten:
1. | einen Anwendungsplan, in dem jedenfalls der voraussichtliche Zeitpunkt der Anwendung, die dabei eingesetzten Pflanzenschutzmittel und deren voraussichtliche Menge anzugeben sind; | |||||||||
2. | alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 erforderlichen Angaben. |
(4) Bei der Erteilung einer Ausnahme gemäß Abs 2 hat die Landesregierung die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie die zur rechtzeitigen Information und Warnung der Betroffenen, insbesondere von Nachbarn und Nachbarinnen und anwesenden Personen, erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben. Die §§ 3 und 5 sind auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen der gemäß Abs 2 zugelassenen Maßnahmen durchzuführen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen unter Angabe der betroffenen Gebiete, des Datums und der Zeit der Ausbringung sowie der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen und nur in überdachten Räumen auf befestigten, trockenen und abflusslosen Flächen aufbewahrt und gelagert werden. Ist dies nicht möglich, hat die Aufbewahrung und Lagerung gemeinsam mit einem Beipacktext in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung der in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln und Futtermitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben können. Diese Behältnisse sind ihrem wesentlichen Inhalt nach auf die gleiche Weise zu kennzeichnen wie die Handelspackungen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, ist das Pflanzenschutzmittel schadlos zu beseitigen. Dies gilt auch für Restmengen.
(2) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich von Restmengen hat weiter so zu erfolgen, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen, insbesondere von Kindern, entzogen sind.
(3) Pflanzenschutzmittel, auch Restmengen, sowie deren Verpackungen und Behältnisse sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden oder nicht mehr weiter verwendet werden dürfen, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu entsorgen.
(1) Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres und Schwangere dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwenden.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur verwendet werden, wenn diese im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung sind.
(3) Als Berater oder Beraterinnen dürfen nur voll geschäftsfähige Personen, die im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung sind, tätig werden, soweit es sich nicht um die Beratung im Rahmen des Verkaufs und Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 handelt.
(4) Die Behörde hat auf Antrag Ausbildungsbescheinigungen auszustellen oder die Gültigkeit bereits ausgestellter Ausbildungsbescheinigungen zu verlängern, wenn die Antragsteller/innen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fachlich geeignet (Abs 5) und zuverlässig (Abs 6) sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(5) Als fachlich geeignet gilt, wer eine der folgenden Ausbildungen und, wenn die Ausbildung bereits mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen wurde, innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Fortbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:
1. | einen Aus- oder Fortbildungskurs gemäß § 7; | |||||||||
2. | eine in einem anderen Bundesland in den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geregelte Aus- oder Fortbildung zum Erwerb bzw zur Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Beratung über Pflanzenschutz; | |||||||||
3. | eine mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 5 anerkannte Aus- oder Fortbildung; | |||||||||
4. | eine auf Grund des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) oder eine auf Grund der Bestimmungen eines anderen Bundeslandes zur Umsetzung der im § 28 Z 3 angeführten Richtlinie anerkannte Aus- oder Fortbildung mit der Erfüllung der allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen. |
(6) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung oder auf Verlängerung der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung
1. | wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen rechtskräftig gerichtlich verurteilt oder | |||||||||
2. | mehr als einmal wegen Übertretungen von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden ist. |
(7) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung oder auf Verlängerung der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung sind die für die Beurteilung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit erforderlichen Nachweise anzuschließen. Sofern die Behörde nicht im Einzelfall die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder des entsprechenden Nachweises eines anderen Staates verlangt, genügt zum Nachweis der Zuverlässigkeit die schriftliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand gemäß Abs 6 vorliegt.
(8) Die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung ist im Fall ihrer erstmaligen Ausstellung mit sechs Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung, zu befristen. Die Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist um weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeit darum angesucht wird.
(9) Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der ausstellenden Behörde; | |||||||||
2. | den Namen und das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
3. | das Ausstellungsdatum; | |||||||||
4. | das Datum, an dem die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung endet. |
(10) Die Ausbildungsbescheinigung wird ungültig
1. | mit Ablauf des Tages, an dem die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung endet (Abs 9 Z 4) oder | |||||||||
2. | wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. | |||||||||
Gemäß Z 2 ungültig gewordene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen und im Fall der Verweigerung der freiwilligen Rückstellung von der Behörde mit Bescheid einzuziehen. |
(11) Die Behörde hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit nicht mehr vorliegen oder hervorkommt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit schon anfänglich nicht vorgelegen sind.
(12) Die in anderen Bundesländern nach den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ausgestellten gültigen Bescheinigungen gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind den Ausbildungsbescheinigungen gemäß Abs 4 im räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig. Weist eine derartige Bescheinigung nach den für ihre Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers oder der Besitzerin auf, hat der Besitzer bzw die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen. Die Gleichwertigkeit der Bescheinigung endet, wenn für diese Umstände gemäß Abs 10 Z 1 oder 2 eintreten. Liegen Umstände gemäß Abs 11 vor, kann die Behörde dem Besitzer oder der Besitzerin der Bescheinigung die Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, mit Bescheid untersagen.
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat Aus- und Fortbildungskurse durchzuführen. In diesen Kursen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der Anlage zu vermitteln bzw auf der Grundlage neuer fachlicher Erkenntnisse zu festigen und zu vertiefen. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann sich dabei auch geeigneter Dritter bedienen.
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Aus- und Fortbildungskurse ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen.
Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die im Herkunftsland die fachliche Eignung zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zur beruflichen Beratung über Pflanzenschutz begründen, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach § 6 Abs 5 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
Berufliche Verwender und Verwenderinnen sowie Berater und Beraterinnen, die nicht im Gebiet der Republik Österreich niedergelassen sind, dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden oder als Berater bzw Beraterin beruflich tätig werden, wenn sie im Besitz einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten gültigen Bescheinigung nach Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind. Weist diese Bescheinigung nach den für ihre Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers oder der Besitzerin auf, hat der Besitzer bzw die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Bescheinigung gebunden sind, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen.
Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder die Tätigkeiten eines Beraters oder einer Beraterin ausübt, nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln - im Folgenden als „Aktionsplan“ bezeichnet - auszuarbeiten und dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2) Im Aktionsplan sind festzulegen:
1. | quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Beschränkung der Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß sowie diejenigen Maßnahmen, mit denen die Entwicklung, Einführung und Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes oder von alternativen Methoden oder Verfahren, (wie die Methoden des biologischen Landbaus, die nichtchemischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes sowie den Einsatz von Nützlingen) gefördert wird, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Diese Festlegungen können zu verschiedenen Themenbereichen wie dem Schutz der Arbeitnehmer, dem Schutz der Umwelt, dem Umgang mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, dem Einsatz bestimmter Techniken sowie der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und der Anwendung bestimmter Techniken auf bestimmten Kulturpflanzen getroffen werden; | |||||||||
2. | Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen dazu verfügbar sind. Dabei sind Pflanzenschutzmittel besonders zu berücksichtigen, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art 80 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter Z 3.6 hinsichtlich der Auswirkungen des Wirkstoffes auf die menschliche Gesundheit, Z 3.7 hinsichtlich des Verbleibs und des Verhaltens des Wirkstoffes in der Umwelt und Z 3.8 hinsichtlich der Ökotoxikologie des Wirkstoffes festgelegten Kriterien nicht erfüllen; | |||||||||
3. | vorläufige oder endgültige Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der Grundlage der gemäß Z 2 festgelegten Indikatoren sowie die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Zeitpläne. Diese Festlegungen sind insbesondere dann zu treffen, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, zur Erreichung der im § 1 festgelegten Ziele eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf | |||||||||
a) | die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | |||||||||
b) | bestimmte, in Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe oder | |||||||||
c) | die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf bestimmten Kulturpflanzen, in bestimmten Gebieten oder durch besondere Verfahren | |||||||||
herbeizuführen. |
(3) Im Aktionsplan ist zu beschreiben, welche Maßnahmen zur Erreichung der im § 1 festgelegten Ziele bereits getroffen worden oder geplant sind im Hinblick auf
1. | die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten und deren Kontrolle, | |||||||||
2. | Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | |||||||||
3. | der Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sowie Berater und Beraterinnen, | |||||||||
4. | die Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, | |||||||||
5. | die Verringerung der mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken und | |||||||||
6. | die Verringerung der Menge der verwendeten Pflanzenschutzmittel. |
(4) Der Aktionsplan hat zu berücksichtigen:
1. | andere Planungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften oder von bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; | |||||||||
2. | die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen gemäß Abs 3; | |||||||||
3. | die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen im Land Salzburg; | |||||||||
4. | die relevanten Interessengruppen, die zur Wahrnehmung der von den Auswirkungen gemäß Z 2 berührten Interessen berufen sind. Als solche gelten jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Salzburger Umweltanwaltschaft. |
(5) Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet.
Die Landesregierung hat
1. | den Aktionsplan in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Auswirkungen und Bedingungen gemäß § 11 Abs 4 Z 2 und 3 sowie der relevanten Interessengruppen gemäß § 11 Abs 4 Z 4 gegebenenfalls an die aktuellen Erfordernisse anzupassen; | |||||||||
2. | jede Änderung des Aktionsplans unverzüglich dem Bundesminister oder Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. |
(1) Der Entwurf des Aktionsplans und jede geplante Änderung des Aktionsplans ist bei der mit den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes befassten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen. Die Auflage der Entwürfe ist in der „Salzburger Landes-Zeitung“ mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß Abs 3 kundzumachen. Zusätzlich sind die Entwürfe nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet auf der Homepage der mit den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes befassten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen.
(2) Die Entwürfe sind der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg und der Salzburger Umweltanwaltschaft bekannt zu geben.
(3) Jede natürliche oder juristische Person kann innerhalb von sechs Wochen ab der Kundmachung gemäß Abs 1 eine Stellungnahme an die Landesregierung zum Entwurf des Aktionsplans bzw zu dessen geplanter Änderung abgeben.
(4) Die Landesregierung hat bei der Erstellung des Aktionsplans bzw dessen Änderung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Abs 1 nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der notwendigen technischen Ausstattung (Labors etc) die gemäß § 6 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichtete Pflanzenschutzstelle, anerkannte Pflanzenschutzeinrichtungen oder bestellte Pflanzenschutzorgane (§ 15) heranziehen.
(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
1. | eigenberechtigt sind, | |||||||||
2. | am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben, | |||||||||
3. | die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen und | |||||||||
4. | die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus den Bereichen Landwirtschaft, Pflanzenbiologie und Chemie nachweisen können. |
(3) Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
1. | eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist; | |||||||||
2. | Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind; oder | |||||||||
3. | sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Zweifel ziehen können. |
(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten Pflanzenschutzorgane sowie der anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen zu veröffentlichen.
Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet:
1. | den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie den bestellten Pflanzenschutzorganen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben | |||||||||
a) | das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen; | |||||||||
b) | alle erforderlichen Auskünfte, im Besonderen über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln wahrheitsgemäß zu erteilen; | |||||||||
c) | alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher (§ 29 Abs 5), Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen; | |||||||||
d) | alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, zugänglich zu machen; | |||||||||
e) | jede sonstige Unterstützung zu gewähren; | |||||||||
2. | die Entnahme von Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, sowie die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher, Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln und die Anfertigung von Abschriften oder Kopien davon durch die im § 17 Abs 1 angeführten Organe zu gestatten. |
(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie die bestellten Pflanzenschutzorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, von Untersuchungen, Nachforschungen und Feststellungen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang
1. | Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten; | |||||||||
2. | alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln, zu verlangen; | |||||||||
3. | in alle erforderlichen Unterlagen (§ 16 Z 2) Einsicht zu nehmen und davon Abschriften oder Kopien anzufertigen; | |||||||||
4. | unentgeltlich Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten zu entnehmen. |
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben
1. | jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Person eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der Bezirksverwaltungsbehörde und der überprüften Person oder von ihr beauftragten Person auszuhändigen; | |||||||||
2. | im Fall einer Probenentnahme der für die Untersuchung und Auswertung bestimmten Probe eine Ausfertigung der Niederschrift anzuschließen; | |||||||||
3. | Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten. |
(1) Die Organe gemäß § 17 Abs 1 haben die erforderlichen Proben nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften des beprobten Materials und der Biologie zu entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit das ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Untersuchung und Beurteilung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Beurteilung zu verwenden, ein weiterer Teil ist von dem die Probe entnehmenden Organ zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person in drei Teile geteilt, ist der dritte Teil der verfügungsberechtigten Person als Gegenprobe zurückzulassen und von dieser ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen.
(3) Die Untersuchung ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften des beprobten Materials und der Biologie durchzuführen.
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde der zuwiderhandelnden Person unabhängig von einer Bestrafung aufzutragen:
1. | die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder | |||||||||
2. | die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist. |
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, eine anerkannte Pflanzenschutzeinrichtung oder ein bestelltes Pflanzenschutzorgan nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.
(3) Kann ein Auftrag gemäß Abs 1 oder eine Anordnung gemäß Abs 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist das nach deren Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg - im Folgenden kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet -, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(2) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art 21 Abs 1 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmt.
(3) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art 28 Abs 2 der Richtlinie 2006/123/EG, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(4) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(1) Die Landesregierung hat, soweit es
- | zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele, | |||||||||
- | zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen, zum Schutz des Trink- oder Grundwassers (§ 2 Z 3) oder von Oberflächengewässern (§ 2 Z 8) oder zum Schutz der Umwelt oder der biologischen Vielfalt vor allem in sensiblen Gebieten (§ 2 Z 12), | |||||||||
- | zur Durchführung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes oder | |||||||||
- | zur Umsetzung der im § 28 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich oder | |||||||||
- | im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten, gelegen ist, | |||||||||
nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Diese können betreffen: | ||||||||||
1. | in Bezug auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln | |||||||||
a) | ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von bestimmten Pflanzenschutzmitteln, bestimmter Arten von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmter Wirkstoffe, Safener, Synergisten oder Beistoffe von Pflanzenschutzmitteln; | |||||||||
b) | ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung bestimmter Zubereitungs- oder Ausbringungsarten; | |||||||||
c) | die Anwendung von bestimmten Risikominderungsmaßnahmen, mit denen das Risiko einer Verschmutzung außerhalb der Anwendungsfläche etwa durch Abdrift, Drainage- oder Oberflächenabfluss verringert wird, wie die Einrichtung von Puffer- oder Schutzzonen; | |||||||||
d) | die Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln vor ihrer Anwendung; | |||||||||
e) | die Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln; | |||||||||
f) | die gemäß Art 67 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 zu führenden Aufzeichnungen; | |||||||||
g) | nähere Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausbringung von Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen; | |||||||||
h) | Voraussetzungen, Art und Umfang der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch ausreichend eingeschulte und zuverlässige Personen zu Ausbildungszecken, zur Punktanwendung oder im Rahmen von einfachen Hilfstätigkeiten unter der Aufsicht des Besitzers oder der Besitzerin einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12 oder einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung; | |||||||||
2. | in Bezug auf Pflanzenschutzgeräte unter Bedachtnahme auf die Art ihrer Verwendung und ihren Verwendungsumfang | |||||||||
a) | die Wartung, Handhabung und Reinigung von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
b) | die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte; | |||||||||
c) | die zeitlichen Abstände der Überprüfungen; | |||||||||
d) | die Anforderungen an die Überprüfungen; | |||||||||
e) | die Kennzeichnung von überprüften Pflanzenschutzgeräten, das Aussehen und die Beschaffenheit des Prüfbefundes sowie die Angaben, die in diesen aufzunehmen sind; | |||||||||
f) | die Anerkennung von in anderen Bundesländern oder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchgeführten Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
3. | die Erlangung und Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung durch berufliche Verwender und Verwenderinnen sowie Berater und Beraterinnen, insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen zu Ausbildungs- oder Fortbildungskursen, den Inhalt, die Dauer und den Abschluss von Ausbildungs- oder Fortbildungskursen, den Umfang der einzelnen Gegenstände und das für die Teilnahme an einem Aus- oder Fortbildungskurs (§ 7 Abs 2 ) zu entrichtende Entgelt; | |||||||||
4. | das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung sowie weitere Angaben, die in diese aufzunehmen sind; | |||||||||
5. | die Anerkennung von bestimmten Kursen, Lehrgängen, Schulabschlüssen oder Studien, insbesondere auch solche aus anderen Mitgliedstaaten, als Aus- oder Fortbildungen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer solchen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln oder eines Beraters oder einer Beraterin geeignet sind, wenn durch diese die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der Anlage in ausreichendem Ausmaß erworben werden; | |||||||||
6. | die Gleichstellung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG mit den Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs 4. |
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Anlage an Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung anzupassen.
(3) Betrifft eine Verordnung gemäß Abs 1 Z 1 ein sensibles Gebiet, hat die Landesregierung auf der Grundlage einschlägiger Risikobewertungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen an die notwendige Hygiene, die Gesundheit und die biologische Vielfalt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln soweit wie möglich einzuschränken, die bevorzugte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko im Sinn der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und den Einsatz von biologischen Methoden für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung anzustreben und geeignete Risikomanagementmaßnahmen festzulegen.
(1) Die Landesregierung und die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten oder der Agrarmarkt Austria mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.
(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Staaten, an die Europäische Kommission oder an die Agrarmarkt Austria ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 1 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist oder soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
(1) Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.
(2) Auf Auskunftsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die §§ 2 bis 5 des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur - ADDSG-Gesetz anzuwenden.
Das Land Salzburg hat als Träger von Privatrechten
1. | die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere die Risiken und mögliche akute oder chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt, sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen zu fördern und | |||||||||
2. | sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen. |
(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen:
1. | die Einrichtungen gemäß § 14 Abs 2, | |||||||||
2. | die Ergebnisse der gemäß Art 15 Abs 2 der Richtlinie 2009/128/EG durchgeführten Bewertungen. |
(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres einen Bericht gemäß Art 68 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 zu übermitteln.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer
1. | Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs 1, 2 oder 3 oder Pflanzenschutzgeräte entgegen § 3 Abs 5 verwendet; | |||||||||
2. | bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht darauf achtet, dass Auswirkungen auf fremde Grundstücke und Kulturen sowie jedes unbeabsichtigte Austreten von Pflanzenschutzmitteln vor allem in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation vermieden werden; | |||||||||
3. | Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs 4 zweiter Satz ausbringt; | |||||||||
4. | bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine geeignete Schutzausrüstung trägt; | |||||||||
5. | Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon für andere Zwecke verwendet; | |||||||||
6. | es entgegen § 3 Abs 8 unterlässt, die betroffenen Eigentümer/innen, Verfügungsberechtigten oder Jagdinhaber/innen zu verständigen; | |||||||||
7. | es entgegen § 3 Abs 9 unterlässt, bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln unverzüglich alle notwendigen Gegenmaßnahmen in die Wege zu leiten oder sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung ausgetretener Pflanzenschutzmittel zu treffen oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; | |||||||||
8. | Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen ausbringt, ohne im Besitz einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 2 zu sein; | |||||||||
9. | Bedingungen, Befristungen oder Auflagen in einem Bescheid gemäß § 4 Abs 2 nicht einhält; | |||||||||
10. | Pflanzenschutzmittel entgegen § 5 Abs 1 oder 2 lagert oder deren Behältnisse nicht so kennzeichnet, dass eine Verwechslung mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen ist; | |||||||||
11. | Pflanzenschutzmittel, Restmengen, Verpackungen und Behältnisse, die nicht mehr gebraucht werden oder verwendet werden dürfen, nicht nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entsorgt; | |||||||||
12. | Pflanzenschutzmittel entgegen § 6 Abs 1 verwendet oder verwenden lässt; | |||||||||
13. | Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird, ohne im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12, einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung oder einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG zu sein; | |||||||||
14. | ausschließlich auf Grund einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten, aber nicht mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG Pflanzenschutzmittel über das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässige Ausmaß (§ 9) hinaus beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird; | |||||||||
15. | eine unrichtige Erklärung gemäß § 6 Abs 7 letzter Satz abgibt; | |||||||||
16. | eine ungültig gewordene Ausbildungsbescheinigung nicht ohne unnötigen Aufschub der Behörde zurückstellt; | |||||||||
17. | eine für ungültig erklärte und eingezogene Ausbildungsbescheinigung nicht ohne unnötigen Aufschub der Behörde zurückstellt; | |||||||||
18. | einem Bescheid gemäß dem letzten Satz des § 6 Abs 12 zuwiderhandelt; | |||||||||
19. | Befugnisse, die nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, auf Grund einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 ausübt, ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen, oder auf Grund einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12, auf Grund einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung oder gemäß § 9 auf Grund einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG ausübt, ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen, obwohl die von dem anderen Bundesland oder dem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung nach den für die Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers bzw der Besitzerin aufweist; | |||||||||
20. | als Verwender oder Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln dem § 16 zuwider handelt oder die Ausübung der Befugnisse gemäß § 17 Abs 1 be- oder verhindert; | |||||||||
21. | einem Auftrag gemäß § 19 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt; | |||||||||
22. | bis zum Ablauf des 25. November 2015 Pflanzenschutzmittel verwendet, ohne sachkundig zu sein (§ 29 Abs 3); | |||||||||
23. | den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwider handelt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, sowie Pflanzenschutzmittel, deren Verpackungen oder Behältnisse, die nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt und gelagert werden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Pflanzenschutzmittel sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des früheren Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Verfügungsberechtigten auszufolgen.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
1. | Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl I Nr 102; Gesetz BGBl I Nr 103/2013; | |||||||||
2. | Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl I Nr 53/1997; Gesetz BGBl I Nr 97/2013; | |||||||||
3. | Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440; Gesetz BGBl I Nr 189/2013; | |||||||||
4. | Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl I Nr 10; Gesetz BGBl I Nr 189/2013; | |||||||||
5. | Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl II Nr 233; Verordnung BGBl II Nr 198/2013. |
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der in Z 6 genannten Richtlinie; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl Nr 158 vom 30. April 2004 in der Fassung der im Amtsblatt Nr L 141 vom 27. Mai 2011 kundgemachten Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union; | |||||||||
3. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016; | |||||||||
4. | Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006; | |||||||||
5. | Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009, in der Fassung der im ABl Nr L 161 vom 29. Juni 2010 kundgemachten Berichtigung; | |||||||||
6. | Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011; | |||||||||
7. | Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014. | |||||||||
8. | Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl Nr L 132 vom 21. Mai 2016. |
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
1. | im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014; | |||||||||
2. | die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013; | |||||||||
3. | die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015. |
(2) Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr 85/2010 tritt mit dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Von dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 dürfen außer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 9 Pflanzenschutzmittel nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Als sachkundig gelten Personen, die
1. | eine im § 6 Abs 5 Z 1 bis 4 dieses Gesetzes angeführte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; | |||||||||
2. | im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12 oder einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Ausbildungsbescheinigung sind; | |||||||||
3. | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Ausbildung gemäß § 3 Abs 2 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr 85/2010, ausgenommen einen Ausbildungskurs für die Punktanwendung von nur mindergiftigen Herbiziden gemäß § 3 Abs 2 Z 1 vorletzter Satz des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, erfolgreich abgeschlossen haben. |
(4) Als fachkundig im Sinn des § 6 Abs 5 gelten, wenn der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 bis zum Ablauf des 25. November 2015 gestellt wird, auch Personen, die
1. | innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Ausbildung gemäß Abs 3 Z 3 erfolgreich abgeschlossen haben; | |||||||||
2. | eine Ausbildung gemäß Abs 3 Z 3 vor mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung und innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einen Fortbildung gemäß § 6 Abs 5 erfolgreich abgeschlossen haben; | |||||||||
3. | eine Ausbildung gemäß Abs 3 Z 3 vor mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgreich abgeschlossen haben und innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine mit der regelmäßige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. | |||||||||
Im Fall der Z 3 ist die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung mit drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung zu befristen. |
(5) Ausbildungen gemäß Abs 3 Z 3 gelten als Ausbildungen gemäß § 6 Abs 5.
(6) Verordnungen auf Grund des § 21 Abs 1 Z 3 bis 5 können bereits vor dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) Spritztagebücher gemäß § 4 Abs 11 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl Nr 79/1991, sind durch vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geführt worden sind, weiter aufzubewahren.
(8) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, gilt als Verordnung im Sinn dieses Gesetzes.
(9) Die §§ 6 Abs 5, (§) 8, 10 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(10) Die §§ 2, 11 Abs 4, 21 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Gesetz vom 11. Dezember 2013 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014)
StF: LGBl Nr 102/2013 (Blg LT 15. GP: RV 152, AB 215, jeweils 2. Sess)
Änderung
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
Ziele und Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz |
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln | |
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen | |
Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln | |
Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz | |
Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse | |
Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen | |
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit | |
Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden |
3. Abschnitt | |
Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln |
Inhalte des Aktionsplans | |
Überprüfung des Aktionsplans | |
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen |
4. Abschnitt | |
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln |
Überwachung | |
Besondere Überwachungsorgane | |
Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln | |
Befugnisse und Pflichten der Organe | |
Entnahme und Untersuchung von Proben | |
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes |
5. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
Behörden | |
Verordnungen der Landesregierung | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Auskunftspflicht | |
Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit | |
Berichtspflichten | |
Strafbestimmungen | |
Verweisungen auf Bundesrecht | |
Umsetzungshinweis | |
In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu | |
Anlage | Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse |
Anmerkung
Zu LGBl Nr 102/2013: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
1. im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
2. die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;
3. die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.