(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln - im Folgenden als „Aktionsplan“ bezeichnet - auszuarbeiten und dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2) Im Aktionsplan sind festzulegen:
1. | quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Beschränkung der Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß sowie diejenigen Maßnahmen, mit denen die Entwicklung, Einführung und Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes oder von alternativen Methoden oder Verfahren, (wie die Methoden des biologischen Landbaus, die nichtchemischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes sowie den Einsatz von Nützlingen) gefördert wird, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Diese Festlegungen können zu verschiedenen Themenbereichen wie dem Schutz der Arbeitnehmer, dem Schutz der Umwelt, dem Umgang mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, dem Einsatz bestimmter Techniken sowie der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und der Anwendung bestimmter Techniken auf bestimmten Kulturpflanzen getroffen werden; | |||||||||
2. | Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen dazu verfügbar sind. Dabei sind Pflanzenschutzmittel besonders zu berücksichtigen, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art 80 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter Z 3.6 hinsichtlich der Auswirkungen des Wirkstoffes auf die menschliche Gesundheit, Z 3.7 hinsichtlich des Verbleibs und des Verhaltens des Wirkstoffes in der Umwelt und Z 3.8 hinsichtlich der Ökotoxikologie des Wirkstoffes festgelegten Kriterien nicht erfüllen; | |||||||||
3. | vorläufige oder endgültige Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der Grundlage der gemäß Z 2 festgelegten Indikatoren sowie die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Zeitpläne. Diese Festlegungen sind insbesondere dann zu treffen, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, zur Erreichung der im § 1 festgelegten Ziele eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf | |||||||||
a) | die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | |||||||||
b) | bestimmte, in Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe oder | |||||||||
c) | die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf bestimmten Kulturpflanzen, in bestimmten Gebieten oder durch besondere Verfahren | |||||||||
herbeizuführen. |
(3) Im Aktionsplan ist zu beschreiben, welche Maßnahmen zur Erreichung der im § 1 festgelegten Ziele bereits getroffen worden oder geplant sind im Hinblick auf
1. | die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten und deren Kontrolle, | |||||||||
2. | Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | |||||||||
3. | der Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sowie Berater und Beraterinnen, | |||||||||
4. | die Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, | |||||||||
5. | die Verringerung der mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken und | |||||||||
6. | die Verringerung der Menge der verwendeten Pflanzenschutzmittel. |
(4) Der Aktionsplan hat zu berücksichtigen:
1. | andere Planungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften oder von bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; | |||||||||
2. | die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen gemäß Abs 3; | |||||||||
3. | die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen im Land Salzburg; | |||||||||
4. | die relevanten Interessengruppen, die zur Wahrnehmung der von den Auswirkungen gemäß Z 2 berührten Interessen berufen sind. Als solche gelten jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Salzburger Umweltanwaltschaft. |
(5) Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet.
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