(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen und nur in überdachten Räumen auf befestigten, trockenen und abflusslosen Flächen aufbewahrt und gelagert werden. Ist dies nicht möglich, hat die Aufbewahrung und Lagerung gemeinsam mit einem Beipacktext in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung der in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln und Futtermitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben können. Diese Behältnisse sind ihrem wesentlichen Inhalt nach auf die gleiche Weise zu kennzeichnen wie die Handelspackungen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, ist das Pflanzenschutzmittel schadlos zu beseitigen. Dies gilt auch für Restmengen.
(2) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich von Restmengen hat weiter so zu erfolgen, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen, insbesondere von Kindern, entzogen sind.
(3) Pflanzenschutzmittel, auch Restmengen, sowie deren Verpackungen und Behältnisse sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden oder nicht mehr weiter verwendet werden dürfen, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu entsorgen.
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