(1) Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten.
(2) Die Landesregierung kann die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ausnahmsweise zulassen, wenn
1. | es dazu keine praktikable Alternative gibt oder die Vorteile einer Ausbringung aus der Luft im Sinn geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegenüber einer Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln vom Boden aus eindeutig überwiegen; | |||||||||
2. | die verwendeten Pflanzenschutzmittel ausdrücklich für die Ausbringung mit Luftfahrzeugen zugelassen sind; | |||||||||
3. | der oder die ausbringende Person im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 ist und | |||||||||
4. | das Luftfahrzeug mit Ausrüstungen ausgestattet ist, welche die beste verfügbare Technologie zur Verringerung der Abdrift darstellen. |
(3) Anträge von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen auf Erteilung einer Ausnahme gemäß Abs 2 haben zu enthalten:
1. | einen Anwendungsplan, in dem jedenfalls der voraussichtliche Zeitpunkt der Anwendung, die dabei eingesetzten Pflanzenschutzmittel und deren voraussichtliche Menge anzugeben sind; | |||||||||
2. | alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 erforderlichen Angaben. |
(4) Bei der Erteilung einer Ausnahme gemäß Abs 2 hat die Landesregierung die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie die zur rechtzeitigen Information und Warnung der Betroffenen, insbesondere von Nachbarn und Nachbarinnen und anwesenden Personen, erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben. Die §§ 3 und 5 sind auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen der gemäß Abs 2 zugelassenen Maßnahmen durchzuführen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen unter Angabe der betroffenen Gebiete, des Datums und der Zeit der Ausbringung sowie der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen.
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