§ 6 Sbg. PMG 2014 § 6

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres und Schwangere dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwenden.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur verwendet werden, wenn diese im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung sind.

(3) Als Berater oder Beraterinnen dürfen nur voll geschäftsfähige Personen, die im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung sind, tätig werden, soweit es sich nicht um die Beratung im Rahmen des Verkaufs und Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 handelt.

(4) Die Behörde hat auf Antrag Ausbildungsbescheinigungen auszustellen oder die Gültigkeit bereits ausgestellter Ausbildungsbescheinigungen zu verlängern, wenn die Antragsteller/innen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fachlich geeignet (Abs 5) und zuverlässig (Abs 6) sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(5) Als fachlich geeignet gilt, wer eine der folgenden Ausbildungen und, wenn die Ausbildung bereits mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen wurde, innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Fortbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:

1.

einen Aus- oder Fortbildungskurs gemäß § 7;

2.

eine in einem anderen Bundesland in den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geregelte Aus- oder Fortbildung zum Erwerb bzw zur Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Beratung über Pflanzenschutz;

3.

eine mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 5 anerkannte Aus- oder Fortbildung;

4.

eine auf Grund des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) oder eine auf Grund der Bestimmungen eines anderen Bundeslandes zur Umsetzung der im § 28 Z 3 angeführten Richtlinie anerkannte Aus- oder Fortbildung mit der Erfüllung der allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen.

(6) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung oder auf Verlängerung der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung

1.

wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen rechtskräftig gerichtlich verurteilt oder

2.

mehr als einmal wegen Übertretungen von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden ist.

(7) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung oder auf Verlängerung der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung sind die für die Beurteilung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit erforderlichen Nachweise anzuschließen. Sofern die Behörde nicht im Einzelfall die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder des entsprechenden Nachweises eines anderen Staates verlangt, genügt zum Nachweis der Zuverlässigkeit die schriftliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand gemäß Abs 6 vorliegt.

(8) Die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung ist im Fall ihrer erstmaligen Ausstellung mit sechs Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung, zu befristen. Die Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist um weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeit darum angesucht wird.

(9) Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde;

2.

den Namen und das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin;

3.

das Ausstellungsdatum;

4.

das Datum, an dem die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung endet.

(10) Die Ausbildungsbescheinigung wird ungültig

1.

mit Ablauf des Tages, an dem die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung endet (Abs 9 Z 4) oder

2.

wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Gemäß Z 2 ungültig gewordene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen und im Fall der Verweigerung der freiwilligen Rückstellung von der Behörde mit Bescheid einzuziehen.

(11) Die Behörde hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit nicht mehr vorliegen oder hervorkommt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit schon anfänglich nicht vorgelegen sind.

(12) Die in anderen Bundesländern nach den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ausgestellten gültigen Bescheinigungen gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind den Ausbildungsbescheinigungen gemäß Abs 4 im räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig. Weist eine derartige Bescheinigung nach den für ihre Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers oder der Besitzerin auf, hat der Besitzer bzw die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen. Die Gleichwertigkeit der Bescheinigung endet, wenn für diese Umstände gemäß Abs 10 Z 1 oder 2 eintreten. Liegen Umstände gemäß Abs 11 vor, kann die Behörde dem Besitzer oder der Besitzerin der Bescheinigung die Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, mit Bescheid untersagen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Sbg. PMG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Sbg. PMG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Sbg. PMG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Sbg. PMG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Sbg. PMG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PMG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Sbg. PMG 2014
§ 7 Sbg. PMG 2014