(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
1. | eigenberechtigt sind, | |||||||||
2. | am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben, | |||||||||
3. | die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen und | |||||||||
4. | die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus den Bereichen Landwirtschaft, Pflanzenbiologie und Chemie nachweisen können. |
(3) Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
1. | eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist; | |||||||||
2. | Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind; oder | |||||||||
3. | sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Zweifel ziehen können. |
(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten Pflanzenschutzorgane sowie der anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen zu veröffentlichen.
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