(1) Die Landesregierung und die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten oder der Agrarmarkt Austria mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.
(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Staaten, an die Europäische Kommission oder an die Agrarmarkt Austria ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 1 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist oder soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
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