§ 26 Sbg. PMG 2014

Sbg. PMG 2014 - Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsPflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs 1, 2 oder 3 oder Pflanzenschutzgeräte entgegen § 3 Abs 5 verwendet;Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 3, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Pflanzenschutzgeräte entgegen Paragraph 3, Absatz 5, verwendet;
    2. 2.Ziffer 2bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht darauf achtet, dass Auswirkungen auf fremde Grundstücke und Kulturen sowie jedes unbeabsichtigte Austreten von Pflanzenschutzmitteln vor allem in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation vermieden werden;
    3. 3.Ziffer 3Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs 4 zweiter Satz ausbringt;Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz ausbringt;
    4. 4.Ziffer 4bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine geeignete Schutzausrüstung trägt;
    5. 5.Ziffer 5Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon für andere Zwecke verwendet;
    6. 6.Ziffer 6es entgegen § 3 Abs 8 unterlässt, die betroffenen Eigentümer/innen, Verfügungsberechtigten oder Jagdinhaber/innen zu verständigen;es entgegen Paragraph 3, Absatz 8, unterlässt, die betroffenen Eigentümer/innen, Verfügungsberechtigten oder Jagdinhaber/innen zu verständigen;
    7. 7.Ziffer 7es entgegen § 3 Abs 9 unterlässt, bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln unverzüglich alle notwendigen Gegenmaßnahmen in die Wege zu leiten oder sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung ausgetretener Pflanzenschutzmittel zu treffen oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;es entgegen Paragraph 3, Absatz 9, unterlässt, bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln unverzüglich alle notwendigen Gegenmaßnahmen in die Wege zu leiten oder sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung ausgetretener Pflanzenschutzmittel zu treffen oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
    8. 8.Ziffer 8Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen ausbringt, ohne im Besitz einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 2 zu sein;Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen ausbringt, ohne im Besitz einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu sein;
    9. 9.Ziffer 9Bedingungen, Befristungen oder Auflagen in einem Bescheid gemäß § 4 Abs 2 nicht einhält;Bedingungen, Befristungen oder Auflagen in einem Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht einhält;
    10. 10.Ziffer 10Pflanzenschutzmittel entgegen § 5 Abs 1 oder 2 lagert oder deren Behältnisse nicht so kennzeichnet, dass eine Verwechslung mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen ist;Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 lagert oder deren Behältnisse nicht so kennzeichnet, dass eine Verwechslung mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen ist;
    11. 11.Ziffer 11Pflanzenschutzmittel, Restmengen, Verpackungen und Behältnisse, die nicht mehr gebraucht werden oder verwendet werden dürfen, nicht nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entsorgt;
    12. 12.Ziffer 12Pflanzenschutzmittel entgegen § 6 Abs 1 verwendet oder verwenden lässt;Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 6, Absatz eins, verwendet oder verwenden lässt;
    13. 13.Ziffer 13Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird, ohne im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12, einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung oder einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG zu sein;Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird, ohne im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 4,, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 12,, einer mit Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellten Bescheinigung oder einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG zu sein;
    14. 14.Ziffer 14ausschließlich auf Grund einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten, aber nicht mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG Pflanzenschutzmittel über das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässige Ausmaß (§ 9) hinaus beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird;ausschließlich auf Grund einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten, aber nicht mit Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG Pflanzenschutzmittel über das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässige Ausmaß (Paragraph 9,) hinaus beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird;
    15. 15.Ziffer 15eine unrichtige Erklärung gemäß § 6 Abs 7 letzter Satz abgibt;eine unrichtige Erklärung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, letzter Satz abgibt;
    16. 16.Ziffer 16eine ungültig gewordene Ausbildungsbescheinigung nicht ohne unnötigen Aufschub der Behörde zurückstellt;
    17. 17.Ziffer 17eine für ungültig erklärte und eingezogene Ausbildungsbescheinigung nicht ohne unnötigen Aufschub der Behörde zurückstellt;
    18. 18.Ziffer 18einem Bescheid gemäß dem letzten Satz des § 6 Abs 12 zuwiderhandelt;einem Bescheid gemäß dem letzten Satz des Paragraph 6, Absatz 12, zuwiderhandelt;
    19. 19.Ziffer 19Befugnisse, die nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, auf Grund einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 ausübt, ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen, oder auf Grund einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12, auf Grund einer mit Verordnung gemäß § 21 Abs 1 Z 6 gleichgestellten Bescheinigung oder gemäß § 9 auf Grund einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG ausübt, ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen, obwohl die von dem anderen Bundesland oder dem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung nach den für die Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers bzw der Besitzerin aufweist;Befugnisse, die nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, auf Grund einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ausübt, ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen, oder auf Grund einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 12,, auf Grund einer mit Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellten Bescheinigung oder gemäß Paragraph 9, auf Grund einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG ausübt, ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen, obwohl die von dem anderen Bundesland oder dem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung nach den für die Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers bzw der Besitzerin aufweist;
    20. 20.Ziffer 20als Verwender oder Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln dem § 16 zuwider handelt oder die Ausübung der Befugnisse gemäß § 17 Abs 1 be- oder verhindert;als Verwender oder Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln dem Paragraph 16, zuwider handelt oder die Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 17, Absatz eins, be- oder verhindert;
    21. 21.Ziffer 21einem Auftrag gemäß § 19 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt;einem Auftrag gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt;
    22. 22.Ziffer 22es entgegen § 3a unterlässt, ein Spritztagebuch zu führen, die im Spritztagebuch zu erfassenden Angaben unvollständig oder ungenügend aufzeichnet oder das Spritztagebuch nicht elektronisch in einem maschinenlesbaren Format führt bzw nicht fristgerecht in das vorgeschriebene elektronische Format umwandelt;es entgegen Paragraph 3 a, unterlässt, ein Spritztagebuch zu führen, die im Spritztagebuch zu erfassenden Angaben unvollständig oder ungenügend aufzeichnet oder das Spritztagebuch nicht elektronisch in einem maschinenlesbaren Format führt bzw nicht fristgerecht in das vorgeschriebene elektronische Format umwandelt;
    23. 23.Ziffer 23den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwider handelt.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, sowie Pflanzenschutzmittel, deren Verpackungen oder Behältnisse, die nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt und gelagert werden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Pflanzenschutzmittel sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des früheren Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Verfügungsberechtigten auszufolgen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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