§ 57 SanG Personen mit Defibrillationsberechtigung

Sanitätergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die
    1. 1.Ziffer einsvor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben odervor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 absolviert haben oder
    2. 2.Ziffer 2vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
    3. 3.Ziffer 3eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G besitzen,
    ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „RettungssanitäterRettungssanitäter”/Rettungssanitäterin.ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „RettungssanitäterRettungssanitäter”/Rettungssanitäterin.
  2. (2)Absatz 2Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G folgende Monatserste.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsPersonen, die
    1. 1.Ziffer einsvor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben odervor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 absolviert haben oder
    2. 2.Ziffer 2vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
    3. 3.Ziffer 3eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G besitzen,
    ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „RettungssanitäterRettungssanitäter”/Rettungssanitäterin.ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „RettungssanitäterRettungssanitäter”/Rettungssanitäterin.
  2. (2)Absatz 2Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G folgende Monatserste.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.

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