§ 14 SanG Allgemeines

Sanitätergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen

1.

ehrenamtlich,

2.

berufsmäßig oder

3.

als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender

ausgeübt werden.

(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es

1.

der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie

2.

einer Rezertifizierung gemäß § 51.

(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.

(4) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 21.03.2020

(1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen

1.

ehrenamtlich,

2.

berufsmäßig oder

3.

als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender

ausgeübt werden.

(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es

1.

der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie

2.

einer Rezertifizierung gemäß § 51.

(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.

(4) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.

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