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(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an:
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(3) Die in den Abs 2 Z 1 lit b bis j und p genannten Mitglieder werden von den jeweils vertretenen Institutionen entsendet. Die Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Abs 2 Z 1 lit k) entsendet die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die im Abs 2 Z 1 lit l, n und o sowie im Abs 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Bestellung drei Monate vorher in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Die im Abs 2 Z 3 genannten Mitglieder sind nach Maßgabe der Beratungsgegenstände für jede Sitzung vom Vorsitzenden einzuladen. Die Entsendung und Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung und -bestellung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.
(4) Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Sachverständigen beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: Vertreter der betreffenden Gemeinde, der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Österreichischen Bundesforste AG, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein Ehrenamt. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(6) Die nicht kraft Amtes dem Naturschutzbeirat angehörenden Mitglieder sind vor Ausübung ihrer Funktion vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Diese Aufgaben bestehen darin, dass die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
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(7) Der Naturschutzbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann die Beschlussfassung auch im Umlaufweg erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Naturschutzbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.
(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an:
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(3) Die in den Abs 2 Z 1 lit b bis j und p genannten Mitglieder werden von den jeweils vertretenen Institutionen entsendet. Die Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Abs 2 Z 1 lit k) entsendet die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die im Abs 2 Z 1 lit l, n und o sowie im Abs 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Bestellung drei Monate vorher in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Die im Abs 2 Z 3 genannten Mitglieder sind nach Maßgabe der Beratungsgegenstände für jede Sitzung vom Vorsitzenden einzuladen. Die Entsendung und Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung und -bestellung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.
(4) Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Sachverständigen beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: Vertreter der betreffenden Gemeinde, der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Österreichischen Bundesforste AG, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein Ehrenamt. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(6) Die nicht kraft Amtes dem Naturschutzbeirat angehörenden Mitglieder sind vor Ausübung ihrer Funktion vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Diese Aufgaben bestehen darin, dass die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
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(7) Der Naturschutzbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann die Beschlussfassung auch im Umlaufweg erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Naturschutzbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.