(1) Antragsberechtigt sind:
1. | die Hilfe suchende Person selbst, soweit sie eigenberechtigt ist; | |||||||||
2. | für die Hilfe suchende Person: | |||||||||
a) | ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter; | |||||||||
b) | ihre Haushaltsangehörigen, auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen; | |||||||||
c) | ihr Erwachsenenvertreter oder ihre Erwachsenenvertreterin, wenn die Antragstellung zu dessen bzw deren Aufgabenbereich gehört. |
(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.
(3) Bei den Gemeinden eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1. | zur Person und Familien- bzw Haushaltssituation; | |||||||||
2. | gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter; | |||||||||
3. | zur aktuellen Einkommens-, Vermögens- und wirtschaftlichen Situation durch Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten zumindest der letzten vier Monate vor Antragstellung; | |||||||||
4. | zur Wohnsituation; | |||||||||
5. | gegebenenfalls Einkommens-, Vermögens- bzw Wohnkostennachweise der Personen gemäß § 3 Z 4; | |||||||||
6. | gegebenenfalls zum tatsächlichen und rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 4. |
Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
(5) Leistungen nach diesem Gesetz können frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Erfolgt die Antragstellung nach dem Monatsersten, sind die Leistungen für den ersten Kalendermonat entsprechend zu aliquotieren. Leistungen der Sozialunterstützung sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Eine längere Befristung ist zulässig:
1. | für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte; | |||||||||
2. | für Personen in Alterspension. |
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