(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einer solchen Hilfe behoben werden kann. Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:
1. | Hilfen zur Beschaffung von Wohnraum; | |||||||||
2. | Hilfen zur langfristigen Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. | |||||||||
Hilfe in besonderen Lebenslagen wird vom Träger der Sozialunterstützung als Träger von Privatrechten gewährt. Die Landesregierung hat die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von solchen Hilfen durch Verordnung festzulegen. |
(2) Soweit dafür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder die Kosten nicht von Dritten getragen werden, können vom Träger der Sozialunterstützung als Träger von Privatrechten die Kosten einer angemessenen Bestattung übernommen werden.
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