(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person.
(2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 1 zu-ständigen Behörde abzutreten oder, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, dieser die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
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