Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Leistungsangelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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