10. Abschnitt
Petitionsrecht und Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
Artikel 55
(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung Petitionen zu richten. Aus der Einbringung einer Petition darf dem Einschreiter kein Nachteil erwachsen.
(2) Der Landtag hat über eine Petition einen Beschluss zu fassen, wenn sie von einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung unterstützt wird.
(3) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
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