Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
D. Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 30
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 30 S-L-VG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 30 S-L-VG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 30 S-L-VG