Art. 26 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Artikel 26

 

Ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann im Sinn des Art 140 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, dass ein Landesgesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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