Artikel 25
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form, vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt werden durch Landesgesetz getroffen.
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