§ 89 S-JagdG § 89

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

Den Besitzern von Häusern und Gehöften ist es gestattet, in diesen und den dazugehörigen Hausgärten und Höfen Beutegreifer und Bisamratten durch geeignete Maßnahmen fernzuhalten oder zu vertreiben. Bisamratten und jene Beutegreifer, die nicht ganzjährig geschont sind, dürfen auch getötet werden, soweit dies notwendig ist, um Haustiere zu schützen oder sonst Schäden an Sachen zu verhindern. Der Gebrauch von Schußwaffen und das Legen von Selbstschüssen ist verboten. Für das Fangen von Tieren giltgelten die §§ 72 und 72a sinngemäß. Der Jagdinhaber ist von einem Fang oder einer Tötung unverzüglich zu verständigen; wenn er es verlangt, müssen ihm getötete oder gefangene Beutegreifer ausgehändigt werden.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.02.2015

Den Besitzern von Häusern und Gehöften ist es gestattet, in diesen und den dazugehörigen Hausgärten und Höfen Beutegreifer und Bisamratten durch geeignete Maßnahmen fernzuhalten oder zu vertreiben. Bisamratten und jene Beutegreifer, die nicht ganzjährig geschont sind, dürfen auch getötet werden, soweit dies notwendig ist, um Haustiere zu schützen oder sonst Schäden an Sachen zu verhindern. Der Gebrauch von Schußwaffen und das Legen von Selbstschüssen ist verboten. Für das Fangen von Tieren giltgelten die §§ 72 und 72a sinngemäß. Der Jagdinhaber ist von einem Fang oder einer Tötung unverzüglich zu verständigen; wenn er es verlangt, müssen ihm getötete oder gefangene Beutegreifer ausgehändigt werden.

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