§ 83 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

Voranschlag und Rechnungsabschluß

§ 83

Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat auf Grund eines Voranschlages für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Leiter hat tunlichst bis spätestens 30. Juni jeden Jahres den Entwurf eines Voranschlages der Mitgliederversammlung zur BeschlußfassungBeschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Leiter der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur BeschlußfassungBeschlussfassung vorzulegen. InnerhalbTunlichst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Leiter den RechnungsabschlußRechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.05.2020

Voranschlag und Rechnungsabschluß

§ 83

Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat auf Grund eines Voranschlages für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Leiter hat tunlichst bis spätestens 30. Juni jeden Jahres den Entwurf eines Voranschlages der Mitgliederversammlung zur BeschlußfassungBeschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Leiter der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur BeschlußfassungBeschlussfassung vorzulegen. InnerhalbTunlichst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Leiter den RechnungsabschlußRechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

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