§ 16 S-GSG § 16

S-GSG - Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung erlischt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, die nach der Dauer der Mitgliedschaft fällig werden.

(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Bringungsgemeinschaft hat zu diesem Zwecke dem Mitglied den hienach auf dieses entfallenden Betrag in einer Rechnung mit der Aufforderung zu übermitteln, den Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist gegen die Vorschreibung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist beim Obmann oder der Obfrau der Bringungsgemeinschaft schriftlich einzubringen. Wird ihm nicht im vollen Umfang entsprochen, ist der Einspruch an die Agrarbehörde weiterzuleiten, die ausschließlich im Rahmen der im Einspruch geltend gemachten Gründe zu entscheiden hat. Wurde ein Einspruch nicht erhoben, so wird der in der Rechnung vorgeschriebene Betrag mit Ablauf der zweiwöchigen Frist fällig.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Den Bringungsgemeinschaften wird zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.

 

In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
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