§ 16 S-GSG § 16

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung erlischt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, die nach der Dauer der Mitgliedschaft fällig werden.

(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Bringungsgemeinschaft hat zu diesem Zwecke dem Mitglied den hienach auf dieses entfallenden Betrag in einer Rechnung mit der Aufforderung zu übermitteln, den Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist gegen die Vorschreibung Einspruch zu erheben. Über denDer Einspruch hat über Antragist beim Obmann oder der Obfrau der Bringungsgemeinschaft schriftlich einzubringen. Wird ihm nicht im vollen Umfang entsprochen, ist der Einspruch an die Agrarbehörde weiterzuleiten, die ausschließlich im Rahmen der im Einspruch geltend gemachten Gründe zu entscheiden hat. Wurde ein Einspruch nicht erhoben, so wird der in der Rechnung vorgeschriebene Betrag mit Ablauf der zweiwöchigen Frist fällig.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gelten die Bestimmungen des VVG. 1950Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG. 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im VerwaltungswegeVerwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.

Stand vor dem 30.11.2014

In Kraft vom 28.09.1971 bis 30.11.2014

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung erlischt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, die nach der Dauer der Mitgliedschaft fällig werden.

(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Bringungsgemeinschaft hat zu diesem Zwecke dem Mitglied den hienach auf dieses entfallenden Betrag in einer Rechnung mit der Aufforderung zu übermitteln, den Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist gegen die Vorschreibung Einspruch zu erheben. Über denDer Einspruch hat über Antragist beim Obmann oder der Obfrau der Bringungsgemeinschaft schriftlich einzubringen. Wird ihm nicht im vollen Umfang entsprochen, ist der Einspruch an die Agrarbehörde weiterzuleiten, die ausschließlich im Rahmen der im Einspruch geltend gemachten Gründe zu entscheiden hat. Wurde ein Einspruch nicht erhoben, so wird der in der Rechnung vorgeschriebene Betrag mit Ablauf der zweiwöchigen Frist fällig.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gelten die Bestimmungen des VVG. 1950Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG. 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im VerwaltungswegeVerwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.

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