(1) Bei Besorgung ihrer Aufgaben unterliegt die Bringungsgemeinschaft der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Diese Aufsicht ist dahin auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Agrarbehörde ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten; diese ist verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2) Die Agrarbehörde hat eine Bringungsgemeinschaft, die ihre Aufgaben vernachlässigt, zu verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Die Bestimmungen des § 11 bleiben unberührt.
(3) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernächlässigen die Organe die der Bringungsgemeinschaft obliegenden Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.
0 Kommentare zu § 17 S-GSG