(1) Bringungsanlagen unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde.
(2) Den Organen der Agrarbehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen zu können, der Zutritt zu allen Teilen der Bringungsanlage jederzeit zu gestatten. Der über die Bringungsanlage Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Agrarbehörde hat, wenn sie an einer Bringungsanlage Mängel feststellt, den Verfügungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel zu verhalten. Sind die festgestellten Mängel solcher Art, dass eine Gefährdung von Personen oder Sachwerten unmittelbar zu gewärtigen ist, hat die Agrarbehörde, erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen bis hin zur Untersagung der Benützung der Bringungsanlage (Sperre) zu verfügen. Im Fall der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, derartige Maßnahmen zu treffen; sie haben die Agrarbehörde davon unverzüglich zu verständigen.
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