§ 12 S-GSG § 12

S-GSG - Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Begründung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist auf Antrag das Bringungsrecht, soweit öffentliche Interessen (§ 2 Abs 3) nicht verletzt werden, durch die Agrarbehörde den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben. Solche Anträge können sowohl vom Bringungsberechtigten oder, wenn eine Bringungsgemeinschaft besteht, von dieser als auch vom Eigentümer des belasteten Grundstückes gestellt werden.

(2) Die Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch im Wege eines Parteienübereinkommens erfolgen, das zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhalt des Parteienübereinkommens unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes öffentlichen Interessen (§ 2 Abs 3) nicht widerspricht.

(3) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstückes anordnen, daß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Teile zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen hat.

(4) Eine Beseitigung der Bringungsanlage darf dann nicht angeordnet werden, wenn

a)

Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich sind, oder

b)

der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist, oder

c)

öffentliche Interessen (§ 2 Abs 3) am Fortbestand der Bringungsanlage bestehen.

(5) In den Fällen des Abs 4 lit b ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten insoweit zu tragen, als ihm dies im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Umstandes, ob und inwieweit diese Gefahren durch die Erstellung der Bringungsanlage oder deren Bestand verursacht wurden zugemutet werden kann; ein allenfalls darüber hinausgehender Erhaltungsaufwand ist von der Gemeinde zu tragen. Im Falle des Abs 4 lit c ist der Erhaltungsaufwand für die Bringungsanlage von jenem Rechtsträger zu tragen, von dem das öffentliche Interesse geltend gemacht wurde.

(6) Über die Tragung eines solchen Erhaltungsaufwandes entscheidet die Agrarbehörde.

(7) Wird ein Antrag gemäß Abs 3 nicht gestellt, so ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Bringungsanlage befindet, verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, daß durch die Anlage Menschen oder Sachwerte nicht gefährdet werden.

(8) Eingelöste oder enteignete Grundstücke sind auf Antrag ihres Eigentümers zum Zeitpunkt der Begründung des Bringungsrechts oder dessen Rechtsnachfolgers an diesen gegen Entschädigung rückzuübertragen, soweit dem nicht öffentliche Interessen im Sinn des § 2 Abs 3 entgegen stehen. Auf die Bestimmung der Entschädigung ist § 5 anzuwenden.

 

In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
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