(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Bildung einer Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Agrarbehörde hat auch die Eigentümer anderer als der im § 1 Abs 1 genannten Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn von diesen Eigentümern oder der betreffenden Bringungsgemeinschaft ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird, die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. Parteien in solchen Verfahren sind die Bringungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden sollen.
(4) Die Bringungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach Maßgabe des Anteilsverhältnisses auf ihre Mitglieder umzulegen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
(6) Bringungsgemeinschaften können auf deren Antrag von der Agrarbehörde vereinigt werden, wenn dies für die Erhaltung und Verwaltung der Anlagen zweckmäßiger ist. Die Rechtsverhältnisse der aufzulösenden Bringungsgemeinschaft sind zu regeln.
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