Wurde entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Bringungsanlage errichtet, so ist der hiefür Verantwortliche unbeschadet der Strafbestimmung des § 22 verpflichtet, diese Anlage zu entfernen, es sei denn, die Anlage kann - allenfalls nach Behebung von Mängeln innerhalb einer von der Agrarbehörde angemessen zu bestimmenden Frist - nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Bringungsanlage benützt werden.
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