Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Während des Verfahrens sind die agrarbehördlichen Organe und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke, Anlagen und Objekte zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen.
In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
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