Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
In Kraft seit 02.04.1970 bis 31.12.9999
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