Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. | Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen, | |||||||||
2. | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen, | |||||||||
3. | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 5 beigelegt werden konnten. |
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