§ 18 S-GSG § 18

S-GSG - Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

1.

Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen,

2.

Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen,

3.

zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 5 beigelegt werden konnten.

In Kraft seit 17.05.1975 bis 31.12.9999
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