Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Felddienstbarkeiten können unabhängig vom Rechtstitel ihrer Entstehung von der Agrarbehörde geregelt oder entschädigungslos aufgehoben werden, soweit sie durch die Begründung eines Bringungsrechts teilweise oder ganz entbehrlich werden.
In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
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