§ 6 S-GSG § 6

S-GSG - Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf welchen eine Bringungsanlage errichtet wird oder die zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewährsleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen werden, haben im Rahmen der geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei der Errichtung der Anlage oder der Durchführung der Maßnahmen anfallenden Baustoffe (zB Steine, Schotter, Humus) für diese Anlage bzw Maßnahmen zu dulden. Desgleichen ist die Ableitung schadstoffunbelasteter Oberflächenwässer (Niederschlagswässer) aus Kultur- und Böschungsflächen, die an die Bringungsanlage angrenzen, sowie aus der Wegfläche über Straßeneinlaufschächte oder Querrinnen zu dulden, sofern auf Grund augenscheinlich erkennbarer Geländeverhältnisse eine Gefährdung im Hinblick auf Rutschungen, Begünstigung von Muren u. dgl. nicht zu erwarten ist.

(2) Die Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der an eine Bringungsanlage angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers vom Weg auf ihren Grund und die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung vom Weg abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, soweit auf Grund augenscheinlicher Geländeverhältnisse eine Gefährdung durch Rutschung, Begünstigung von Muren udgl nicht zu erwarten ist.

(3) Die Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der an eine Bringungsanlage angrenzenden Grundstücke haben die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundflächen insbesondere für die Errichtung, den Ausbau und die Instandhaltung der Bringungsanlage gegen angemessene Entschädigung zu dulden.

In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
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