§ 14 S-GSG § 14

S-GSG - Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In dem in § 13 Abs 2 bezeichneten Bescheid hat die Agrarbehörde auch die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft zu regeln. Diese Regelung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft,

2.

die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich,

3.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere den Schlüssel für die Aufteilung der Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen (Anteilsverhältnis),

4.

das Abstimmungsverhältnis bei der Beschlußfassung,

5.

die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Bringungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

6.

im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.

(2) Bei der Bestimmung des Anteilverhältnisses (Abs 1 Z 3) einschließlich dessen Abänderung ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche, Benützung der Bringungsanlage und Gebäudestand Bedacht zu nehmen.

(3) Haben sich die für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert, hat die Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung das Anteilsverhältnis entsprechend abzuändern. Beschlüsse, mit welchen die Anteilsverhältnisse geändert werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde. Die Agrarbehörde kann anstelle einer Nicht-Genehmigung eines solchen Beschlusses wegen Widerspruchs zu Abs 2 die Anteilsverhältnisse selbst entsprechend ändern. Kommt ein Beschluss der Bringungsgemeinschaft über eine Änderung der Anteilsverhältnisse nicht innerhalb einer dafür angemessenen Frist zu Stande, hat die Agrarbehörde auf Antrag der Bringungsgemeinschaft oder eines Mitgliedes zu entscheiden. Parteien in solchen Verfahren sind die Bringungsgemeinschaft und die Mitglieder, deren Anteile sich ändern.

(4) Erhöht sich der Anteil eines Mitgliedes einer Bringungsgemeinschaft oder wird der Eigentümer eines Grundstückes nachträglich in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen, kann die Bringungsgemeinschaft von diesem einen Beitrag zu den Errichtungskosten der Bringungsanlage verlangen. Kommt darüber kein Übereinkommen zu Stande, ist der Beitrag von der Agrarbehörde auf Antrag der Bringungsgemeinschaft oder des betreffenden Mitgliedes zu bestimmen. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von drei Jahren ab der Rechtswirksamkeit des Beschlusses bzw der Einbeziehung gestellt werden.

 

In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
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