§ 15 S-GSG § 15

S-GSG - Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 13 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung, durch Austritt mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft oder auf Antrag des Mitgliedes oder der Bringungsgemeinschaft durch behördliche Verfügung, wenn die Voraussetzungen für die Einräumung des Bringungsrechtes oder für die Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nicht mehr gegeben sind.

In Kraft seit 02.04.1970 bis 31.12.9999
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