(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 13 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung, durch Austritt mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft oder auf Antrag des Mitgliedes oder der Bringungsgemeinschaft durch behördliche Verfügung, wenn die Voraussetzungen für die Einräumung des Bringungsrechtes oder für die Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nicht mehr gegeben sind.
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