(1) Wer
1. | eine Bringungsanlage entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides errichtet, abändert oder benützt; | |||||||||
2. | die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse auszuüben; | |||||||||
3. | Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, | |||||||||
begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und in den Fällen der Z 2 und 3 mit Geldstrafe bis 1.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. |
(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG).
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