§ 22 S-GSG § 22

S-GSG - Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer

1.

eine Bringungsanlage entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides errichtet, abändert oder benützt;

2.

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse auszuüben;

3.

Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und in den Fällen der Z 2 und 3 mit Geldstrafe bis 1.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG).

In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
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