(1) Für alle mit der Enteignung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile einschließlich einer allfälligen Wirtschaftserschwernis gebührt dem Enteigneten angemessene Schadloshaltung.
(2) Soweit über die Art und die Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung durch die Agrarbehörde festzusetzen, wobei die §§ 4 Abs 2, (§§) 5 bis 9 und 34 Abs 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind.
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