§ 10 S-GSG § 10

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

Felddienstbarkeiten sind ohne Rücksicht auf denkönnen unabhängig vom Rechtstitel ihrer Entstehung von der Agrarbehörde zu regelngeregelt oder entschädigungslos aufzuhebenaufgehoben werden, wennsoweit sie durch die Begründung eines BringungsrechtesBringungsrechts teilweise oder ganz entbehrlich werden.

Stand vor dem 30.11.2014

In Kraft vom 02.04.1970 bis 30.11.2014

Felddienstbarkeiten sind ohne Rücksicht auf denkönnen unabhängig vom Rechtstitel ihrer Entstehung von der Agrarbehörde zu regelngeregelt oder entschädigungslos aufzuhebenaufgehoben werden, wennsoweit sie durch die Begründung eines BringungsrechtesBringungsrechts teilweise oder ganz entbehrlich werden.

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