(1) Als Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht zu verstehen, Personen und Sachen über fremden Grund (belastete Grundstücke) zu bringen.
(2) Das Bringungsrecht kann auch die Berechtigung umfassen,
1. | eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten; | |||||||||
2. | eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten; | |||||||||
3. | die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern; | |||||||||
4. | die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern. |
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