(1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung darf sich nicht auf Gründe stützen, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 3 geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können.
(2) Über die Anfechtung einer bei einem Gerichtshof erster Instanz abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, über die Anfechtung einer bei einem Oberlandesgericht oder beim Obersten Gerichtshof abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, daß ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund ein anderer Richter als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt gewesen wäre.
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