§ 54 RStDG Gesamtbeurteilung

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024

(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

1.

Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

die Fähigkeiten und die Auffassung;

3.

der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;

4.

die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;

5.

die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;

6.

das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

7.

bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;

8.

der Erfolg der Verwendung.

(2) Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:

1.

ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2.

sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

3.

gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

4.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;

5.

nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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