(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. | Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; | |||||||||
2. | die Fähigkeiten und die Auffassung; | |||||||||
3. | der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit; | |||||||||
4. | die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr; | |||||||||
5. | die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen; | |||||||||
6. | das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten; | |||||||||
7. | bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür; | |||||||||
8. | der Erfolg der Verwendung. |
(2) Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
1. | ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen; | |||||||||
2. | sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen; | |||||||||
3. | gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen; | |||||||||
4. | entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird; | |||||||||
5. | nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird. |
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