Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsUmfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2.Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung;
3.Ziffer 3der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
4.Ziffer 4die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;die sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
5.Ziffer 5die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
6.Ziffer 6das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
7.Ziffer 7bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
8.Ziffer 8der Erfolg der Verwendung.
(2)Absatz 2Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3)Absatz 3Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
1.Ziffer einsausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
4.Ziffer 4entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5.Ziffer 5nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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