(1) Bei jedem Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof ist neben dem Personalsenat nach § 36 ein weiterer Personalsenat als Außensenat zu bilden. Die Zuständigkeit des Außensenates ist dann gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist. Soweit die §§ 46a und 46b nicht Sonderbestimmungen für die Außensenate enthalten, sind die Bestimmungen über die Personalsenatswahl – mit Ausnahme der §§ 38 und 40 – auch auf die Wahl der Außensenatsmitglieder anzuwenden.
(2) Der Außensenat besteht aus den Mitgliedern kraft Amtes nach § 36 Abs. 3 und 4 und beim Oberlandesgericht aus drei gewählten, beim Obersten Gerichtshof aus fünf gewählten Außensenatsmitgliedern.
(2a) Für die drei gewählten Außensenatsmitglieder beim Oberlandesgericht sind sechs Außensenatsersatzmitglieder, für die fünf gewählten Außensenatsmitglieder beim Obersten Gerichtshof sind zehn Außensenatsersatzmitglieder zu wählen. Deren Funktionsdauer entspricht jener in § 36 Abs. 5 zweiter Satz.
(3) Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Oberlandesgerichtes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) wählbaren Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichtssprengels gewählt.
(4) Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Oberlandesgerichte aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof wählbaren Richterinnen und Richter gewählt.
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